Statuten des Vereins |
Virtuallity Club Austria
Österreichischer Virtual Reality
und Multimedia Club
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (§1)
Zweck (§2)
Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes (§3)
Arten der Mitgliedschaft (§4)
Erwerb der Mitgliedschaft (§5)
Beendigung der Mitgliedschaft (§6)
Rechte und Pflichten der Mitglieder (§7)
Vereinsorgane (§8)
Die Generalversammlung (§9)
Aufgabenkreis der Generalversammlung (§10)
Der Vorstand (§11)
Aufgabenkreis des Vorstandes (§12)
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (§13)
Die Rechnungsprüfer (§14)
Der Sekretär (§15)
Das Schiedsgericht (§16)
Auflösung des Vereines (§17)
§1.
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt
den Namen 'Virtuallity Club Austria - Österreichischer Virtual Reality und
Multimedia-Club'.
2. Er hat seinen Sitz in Wien und
erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§2.
Zweck
1. Der Verein dessen Tätigkeit nicht auf
Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Erfahrungsaustausch zum Thema Virtual Reality
(wie etwa
Computersimulationen) und Multimedia (Sound, Animationen, Morphing, Grafik,
Bildbearbeitung, Video, Scanning, DTP, 3D-Rendering
und Präsentationen)
und die Kommunikation über Netzwerke zu fördern.
§3.
Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes
1. Der Vereinszweck soll durch die in §3.2
angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge
und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende
b) Die
Herausgabe einer Clubzeitschrift
3. Die erforderlichen materiellen Mittel
sollen aufgebracht werden durch:
a)
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
§4.
Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereines gliedern
sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die
sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche
Mitglieder sind solchem die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt werden.
§5.
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereines können alle
physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand entgültig. Die Aufnahme
kann ohne
Angabe von Gründen
verweigert werden.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt
auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
4. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt
die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die)
Propenenten.
Diese
Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
§6.
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod
(bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch
freiwilligen Austritt,
durch Streichung
und durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur Quartalsweise
erfolgen (31. 3. / 30. 6. / 30. 9. / 31.12.).
Er muss dem Vorstand mindestens
ein Monat vorher
Mitgeteilt werden.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin
wirksam.
3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der
Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung
länger als drei
Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem
Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und
wegen
unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die
Generalversammlung zulässig bis zu deren Entscheidung die
Mitgliedsrechte ruhen.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
kann aus den im §6.4 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag
des Vorstandes
beschlossen werden.
§7.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen
Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu
beanspruchen.
Das Stimmrecht in
der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet die
Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen
wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereines
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung
jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8.
Vereinsorgane
1. Organe des Vereines sind die
Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer
(§14), der
Sekretär (§15)
und das Schiedsgericht (§16).
§9.
Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung
findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres
statt.
2. Eine außerordentliche
Generalversammlung hat auf Beschluss
des Vorstandes oder der ordentlichen
Generalversammlung auf
schriftlich begründeten
Antrag von mindestens zwei Drittel oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen vier Wochen stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu
den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei
Wochen
vor dem Termin
schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind
mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich
einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen
solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung - können nur
zur Tagesordnung gefasst
werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle
Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und
die Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten
vertreten. Die Übertragung auf ein anderes
Mitglied im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Generalversammlung ist bei
Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter
- Abs. 5) beschlussfähig.
Ist die
Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die
Generalversammlung 30 Minuten später mit der
selben Tagesordnung
statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in
der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse
mit denen das
Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von
zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Der Vorsitz in der Generalversammlung führt
der Obmann in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn dieser verhindert
ist, so führt
das an Jahren älteste
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10.
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahmen und Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Beschlussfassung
über den Voranschlag;
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder
des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
5. Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft;
6. Entscheidung über Berufungen gegen
Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
7. Beschlussfassungen über Statutenänderungen
und die freiwillige Auflösung des Vereines;
8. Beratung und Beschlussfassung über
sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
§11.
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern
und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter,
dem Schriftführer,
dem Kassier und seinem Stellvertreter.
2. Der Vorstand, der von der
Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitgliedes das Recht an seine Stelle
ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen
ist.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt
fünf Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder
sind wieder wählbar.
4. Der Vorstand wird vom Obmann in dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig
wenn
alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen
anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei
Verhinderung sein Stellvertreter.
8. Außer durch Tod und Ablauf der
Funktionsperiode (§11.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch
Enthebung (§11.9) und
Rücktritt (§11.10).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit
den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den
Vorstand im Falle des
Rücktrittes des
gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird
erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (§11.2)
eines Nachfolgers
wirksam.
§12.
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages,
sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Vorbereitung der Generalversammlung;
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlung;
4. Information der Mitglieder über Tätigkeit
und finanzielle
Gebarung
des Vereines in den Generalversammlungen;
5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
6. Aufnahme, Ausschluss
und Streichung von
Vereinsmitgliedern;
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten
des Vereines;
§13.
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann st das höchste
Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen,
gegenüber Behörden und
dritten Personen.
Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im
Verzug, ist er berechtigt, auch die
Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selbstständig
Anordnungen zu
treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
2. Der Schriftführer hat dem Obmann bei
der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung
der Protokolle der
Generalversammlung
und des Vorstandes.
3. Der Kassier ist für die ordnungsmäßige
Geldgebarung
des Vereines verantwortlich.
4. Schriftliche Ausfertigungen und
Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden
sind vom Obmann
und vom Schriftführer,
sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier
gemeinsam zu unterfertigen.
5. Im Falle der Verhinderung treten an die
Stelle des Obmannes und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§14.
Die Rechnungsprüfer
1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfer obliegt die
laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie
haben der
Generalversammlung
über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer
die Bestimmungen des §11 Abs. 3,8,9 und 10 sinngemäß.
§15. Der Sekretär
Der Sekretär ist Angestellter des Vereines. Er hat das Büro zu leiten und ist
für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß der Weisungen
des Vorstandes verantwortlich. Er ist für die laufenden Geschäfte alleine
zeichnungsberechtigt.
§16.
Das Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sicht aus fünf
ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder
Streitteil innerhalb
von 14 Tagen dem
Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die wählen mit
Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind entgültig.
§17.
Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines
kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur
mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Der letzte Vereinsvorstand hat die
freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist
verpflichtet, die freiwillige Auflösung
in einem amtlichen
Blatte zu verlautbaren.
3. Das im Falle der Auflösung oder bei
Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen
darf in keiner wie auch
immer gearteten
Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze
für gemeinnützige Zwecke im Sinne
der §§ 34 ff BAO
zu verwenden.
Diese
Angaben sind ohne Gewähr; eine evtl. Haftung ist ausgeschlossen.
Die aktuellen (rechtlich gültigen) Statuten sind in Papierform beim Obmann
erhältlich.