Statuten des Vereins

Virtuallity Club Austria
Österreichischer Virtual Reality
und Multimedia Club

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (§1)
Zweck (§2)
Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes (§3)
Arten der Mitgliedschaft (§4)
Erwerb der Mitgliedschaft (§5)
Beendigung der Mitgliedschaft (§6)
Rechte und Pflichten der Mitglieder (§7)
Vereinsorgane (§8)
Die Generalversammlung (§9)
Aufgabenkreis der Generalversammlung (§10)
Der Vorstand (§11)
Aufgabenkreis des Vorstandes (§12)
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (§13)
Die Rechnungsprüfer (§14)
Der Sekretär (§15)
Das Schiedsgericht (§16)
Auflösung des Vereines (§17)

§1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
  
1.    Der Verein führt den Namen 'Virtuallity Club Austria - Österreichischer Virtual Reality und Multimedia-Club'.
   2.    Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

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§2. Zweck
    1.    Der Verein dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Erfahrungsaustausch zum Thema Virtual Reality (wie etwa
           Computersimulationen) und Multimedia (Sound, Animationen, Morphing, Grafik, Bildbearbeitung, Video, Scanning, DTP, 3D-Rendering
           und Präsentationen) und die Kommunikation über Netzwerke zu fördern.

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§3. Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes
    1.    Der Vereinszweck soll durch die in §3.2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.
    2.    Als ideelle Mittel dienen:
            a) Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende
            b) Die Herausgabe einer Clubzeitschrift
    3.    Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
            a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
            b) Spenden

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§4. Arten der Mitgliedschaft
    1.    Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder
    2.    Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
            Außerordentliche Mitglieder sind solchem die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
            Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

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§5. Erwerb der Mitgliedschaft
    1.    Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
    2.    Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand entgültig. Die Aufnahme kann ohne
            Angabe von Gründen verweigert werden.
    3.    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
    4.    Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die)
Propenenten.
            Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

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§6. Beendigung der Mitgliedschaft
    1.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt,
           durch Streichung und durch
Ausschluss.
   2.   Der Austritt kann nur Quartalsweise erfolgen (31. 3. / 30. 6. / 30. 9. / 31.12.). 
         Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher
         Mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
   3.   Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung 
         länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig               gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
    4.  Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen
         unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
    5.    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im §6.4 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

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§7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1.    Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
           Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
    2.    Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen wodurch das Ansehen und der
           Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
           ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
           Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

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§8. Vereinsorgane
    1.    Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14), der
           Sekretär (§15) und das Schiedsgericht (§16).

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§9. Die Generalversammlung
    1.    Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
    2.    Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf
Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf
           schriftlich begründeten Antrag von mindestens zwei Drittel oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
    3.    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen
           vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
           Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
    4.    Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich
           einzureichen.
    5.    Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur
           zur Tagesordnung gefasst werden.
    6.    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder.
           Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung auf ein anderes
           Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
    7.    Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter - Abs. 5) beschlussfähig.
           Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit der
           selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
    8.    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse
           mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von
           zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
    9.    Der Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn dieser verhindert ist, so führt
           das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

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§10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    1.    Entgegennahmen und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
    2.   
Beschlussfassung über den Voranschlag;
    3.    Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
    4.    Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
    5.    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
    6.    Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
    7.    Beschlussfassungen über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
    8.    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

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§11. Der Vorstand
 
   1.    Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter,
           dem Schriftführer, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
     2.    Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle
           ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen
           ist.
     3.    Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene
           Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
     4.    Der Vorstand wird vom Obmann in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
     5.    Der Vorstand ist
beschlussfähig wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
     6.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
     7.    Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
     8.    Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§11.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (§11.9) und
           Rücktritt (§11.10).
     9.    Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
     10.  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des
           Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (§11.2)
           eines Nachfolgers wirksam.

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§12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    1.    Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
    2.    Vorbereitung der Generalversammlung;
    3.    Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
    4.    Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle
Gebarung des Vereines in den Generalversammlungen;
   5.    Verwaltung des Vereinsvermögens;
   6.    Aufnahme,
Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
   7.    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;

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§13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
    1.    Der Obmann st das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und
           dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug, ist er berechtigt, auch die
           Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig
           Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
    2.    Der Schriftführer hat dem Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der
           Generalversammlung und des Vorstandes.
    3.    Der Kassier ist für die ordnungsmäßige
Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
   4.    Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann
           und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
   5.    Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes und des Kassiers ihre Stellvertreter.

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§14. Die Rechnungsprüfer
    1.    Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
    2.    Den Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der
           Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
    3.    Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 3,8,9 und 10 sinngemäß.

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§15. Der Sekretär
Der Sekretär ist Angestellter des Vereines. Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß der Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Er ist für die laufenden Geschäfte alleine zeichnungsberechtigt.

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§16. Das Schiedsgericht
    1.    In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
    2.    Das Schiedsgericht setzt sicht aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb
           von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des
           Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
    3.    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
           bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind entgültig.

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§17. Auflösung des Vereines
    1.    Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur
           mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    2.    Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung
           in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
    3.    Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch
           immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne
           der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

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Diese Angaben sind ohne Gewähr; eine evtl. Haftung ist ausgeschlossen.
Die aktuellen (rechtlich gültigen) Statuten sind in Papierform beim Obmann erhältlich.